Die Schülervertretung des Gymnasium Riedberg vertritt die Interessen der Schülerschaft und wirkt aktiv bei der Gestaltung des Schullebens mit. Die Schülervertretung und deren Mitglieder tragen der Demokratisierung der Schule bei und leben politische Teilhabe aktiv. Die Schülerverfassung und gleichzeitig die Geschäftsordnung der Schülervertretung (kurz SV-GO) soll die Arbeit der Schülervertretung auf allen Ebenen (Klassenrat, Schülerrat, Arbeitskreise, erweiterter und geschäftsführender Vorstand) vereinheitlichen, mehr Transparenz schaffen und den Mitgliedern der Schülervertretung einen Leitfaden sowie eine Grundlage für deren Arbeit geben. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung basieren größtenteils auf dem Hessischen Schulgesetz (HSchG) sowie der Verordnung über die Schülervertretungen und Studierendenvertretungen (Vo-SV). Bestimmungen, welche nicht auf gesetzlichen Regelungen beruhen, ergeben sich aus internen Regelungen der Schülervertretung oder einem gemeinsamen Konsens. Die Schülervertretung handelt stets im Interesse der Schülerschaft. Toleranz und Respekt sowie gesellschaftliche und politische Verantwortung innerhalb der Schulgemeinde sind dabei die wichtigsten Ziele dieser.
Die Schülerverfassung ist, mit wenigen Ausnahmen, aufgrund einer einfacheren Verständlichkeit im generischen Maskulinum verfasst. Es sind immer alle Geschlechter gemeint.
(1) Die Schülervertretung des Gymnasium Riedberg vertritt die Meinungen und Interessen der gesamten Schülerschaft, unabhängig von politischen oder religiösen Ausrichtungen, Geschlecht, sexueller Orientierung, Herkunft oder körperlicher Einschränkung.
(2) Jeder Schüler hat das Recht auf Unterstützung durch die Schülervertretung.
(3) Alle Schüler dürfen in der Schülervertretung teilhaben, soweit dies die Arbeit dieser nicht einschränkt oder behindert.
(4) Jeder zurzeit am Gymnasium Riedberg angemeldete Schüler ist Teil der Schülerschaft.
(1) Die Schülerverfassung ist die gemeinsame Geschäftsordnung aller Gremien der Schülerschaft und der Schülervertretung des Gymnasium Riedberg.
(2) Die Schülerverfassung stellt in allen Sitzungen und Gremien die gültige Geschäftsordnung dar, es sei denn das Gremium beschließt mit mehrheitlich eine eigene Geschäftsordnung.
(3) Eine eigene Geschäftsordnung kann ein Gremium mehrheitlich für die Dauer eines Schuljahres beschließen.
(4) Die Schülerverfassung basiert auf den gültigen Gesetzen und Verordnungen, welche um eigene Regelungen der Schülervertretung erweitert wurden.
(1) Am Gymnasium Riedberg begegnen sich alle mit Respekt und Offenheit.
(2) In Diskussionen ist ein angebrachtes Diskussionsklima zu wahren, welches allen Beteiligten die Möglichkeit gibt, ihre Meinung zu äußern.
(3) Es gilt die Meinungs- und Religionsfreiheit.
(1) Die Schülerschaft ist organisatorisch in 3 Gruppen nach Jahrgangsstufe aufgeteilt.
a. Die Unterstufe besteht aus den Jahrgängen 5, 6 und 7 der Sekundarstufe 1.
b. Die Mittelstufe besteht aus den Jahrgängen 8, 9 und 10 der Sekundarstufe 1.
c. Die Oberstufe besteht aus den Jahrgängen der Sekundarstufe 2.
(2) Die einzelnen Gruppen sind durch jeweils einen Unter-, Mittel- bzw. Oberstufensprecher im geschäftsführenden Vorstand vertreten.
Jeder Schüler hat das Recht auf Unterstützung durch die Schülervertretung und die Verbindungslehrkräfte.
(1) Der Schulsprecher wird am Anfang jedes Schuljahres von der ganzen Schülerschaft aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Der Schulsprecher leitet Schülerrats und Vorstandssitzungen. Er koordiniert die SV Arbeit, repräsentiert die Schülerschaft nach Außen und dient als Ansprechpartner für die Schülerschaft.
(3) Der Schulsprecher wird vertreten von zwei stellvertretenden Schulsprechern. Diese werden im gleichen Wahlgang wie der Schulsprecher, aber auf einer getrennten Liste, gewählt.
(4) Die Wahl muss spätestens 5 Wochen nach Beginn des Schuljahres abgeschlossen und das Ergebnis verkündet sein.
(1) Der Unter-, Mittel- und Oberstufensprecher wird am Anfang jedes Schuljahres von der jeweiligen Gruppe aus ihrer Mitte gewählt. Die Wahl erfolgt im gleichen Wahlgang wie die Schulsprecherwahl, aber auf einer getrennten Liste.
(2) Die Stufensprecher vertreten die Interessen der jeweiligen Stufe im Vorstand und dienen als Ansprechpartner für die jeweilige Gruppe.
(1) Die drei Schulkonferenz-Delegierten vertreten die Interessen der Schülerschaft in der Schulkonferenz.
(2) Die Schulkonferenz-Delegierten werden vom Schülerrat für eine Amtszeit von zwei Jahren aus der Schülerschaft gewählt.
(3) Der Schülerrat wählt drei Delegierte innerhalb eines Wahlganges. Tritt ein Delegierter aus oder ist verhindert, so tritt jeweils der Bewerber mit nächsthoher Stimmzahl als Ersatz ein.
(4) Die Schulkonferenz-Delegierten haben das Recht, eine Schulkonferenz einzuberufen.
(1) Die zwei Stadtschülerratsdelegierten vertreten die Interessen der Schülerschaft im Stadtschülerrat Frankfurt.
(2) Die zwei Stadtschülerratsdelegierten und zwei Stellvertreter werden für eine Amtszeit von einem Jahr vom Schülerrat aus seiner Mitte gewählt.
(1) Jede Klasse sowie die Tutorenkurse der Oberstufe wählen für eine Amtszeit von einem Schuljahr einen Klassensprecher und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte.
(2) Der Klassensprecher sowie der Stellvertreter vertreten die Interessen der Klasse oder des Tutorenkurses. Sie sind Teil des Schülerrates.
(3) Die Klassensprecherwahl muss spätestens in der dritten Schulwoche nach Schuljahresbeginn abgeschlossen sein.
(1) Die zwei Verbindungslehrkräfte unterstützen die Schülervertretung bei ihrer Arbeit, nehmen an Sitzungen mit beratender Stimme teil und sind Ansprechpartner für die gesamte Schülerschaft.
(2) Die zwei Verbindungslehrkräfte werden zeitlich zueinander versetzt jedes Schuljahr für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Verbindungslehrkräfte werden vom Schülerrat aus den Lehrkräften gewählt.
(1) Die Arbeitskreisleiter werden vom Schulsprecher ernannt und abgesetzt. Deren Amtszeit endet spätestens durch die Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes.
(2) Der AK Leiter beruft Sitzungen des jeweiligen Arbeitskreises ein. Er berichtet regelmäßig dem Vorstand über die Tätigkeiten des Arbeitskreises. Der Arbeitskreisleiter ist gegenüber dem Schülerrat rechenschaftspflichtig.
(1) Eine Wahl ist immer geheim, eine Stimme darf nie dem Wähler zugeordnet werden können.
(2) Eine Wahl ist immer direkt, nur die wahlberechtigte Person selbst darf wählen. Eine Briefwahl, Wahl durch eine Vollmacht oder einen Vertreter sind ausgeschlossen.
(3) Eine Wahl ist immer transparent. Allen aktiv oder passiv Wahlberechtigten muss Einsicht in die Wahlniederschrift gewährt werden. Die Auszählung ist öffentlich.
(4) Die Ämter des geschäftsführenden Vorstandes werden durch Urwahl, das heißt von der gesamten Schülerschaft oder Stufe, gewählt.
(1) Vor jeder Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, bestehend aus einem Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern.
(2) Der Wahlausschuss führt die Wahl durch und stellt die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sicher.
(3) Wird kein Wahlausschuss rechtzeitig gebildet, so wird der Wahlausschuss aus den Schulkonferenz-Delegierten gebildet. Möchte ein Schulkonferenz-Delegierter in der Wahl kandidieren, so wird er durch seinen Stellvertreter vertreten.
(4) Mitglieder des Wahlausschusses verlieren das passive Wahlrecht und dürfen nicht für ein Amt kandidieren. Deren aktives Wahlrecht bleibt unberührt.
(1) Der Wahlausschuss legt eine Wahlniederschrift an. Die Wahlniederschrift beschreibt den Ablauf der Wahl.
(2) Die Wahlniederschrift muss mindestens enthalten:
a. das Datum der Wahl
b. das Amt, welches gewählt wird
c. den gesamten Wahlausschuss
d. die Uhrzeit, wann die Wahl begonnen hat
e. eine Liste der Kandidaten
f. wie viele Stimmen die Kandidaten erhalten haben
g. Anzahl der Enthaltungen und ungültigen Stimmabgaben
h. wer die Wahl gewonnen hat
i. wann die Wahl abgeschlossen wurde (Uhrzeit)
j. Unterschrift des Wahlausschusses
k. Unterschrift des gewinnenden Kandidaten
(3) Bei Klassensprecherwahlen unterschreibt zusätzlich die Klassenlehrkraft oder der Tutor.
(4) Der Wahlniederschrift ist zusätzlich das Wählerverzeichnis beizufügen, es sei denn es handelt sich um eine Klassensprecherwahl.
(5) Die Stimmzettel sind aufzubewahren.
(6) Bei Klassensprecherwahlen muss die Wahlniederschrift spätestens beim ersten Schülerrat an den geschäftsführenden Vorstand ausgehändigt werden. Eine Kopie ist ausreichend, wenn das Original anderweitig aufbewahrt wird.
(7) Bei Wahlen auf Schul-, Schülerrats- oder Klassenebene bewahrt der geschäftsführende Vorstand die Wahlniederschrift auf. Die Ergebnisse der Wahl des geschäftsführenden Vorstands und der SSR-Delegierten werden umgehend an den StadtschülerInnenrat gemeldet.
(8) Die Wahlniederschrift, einschließlich der Stimmzettel und des Wählerverzeichnisses, ist mindestens über die Amtszeit des gewählten Amtsinhabers aufzubewahren.
(9) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, die Wahlniederschrift einzusehen.
(10) Bei Klassensprecherwahlen ist das vom geschäftsführenden Vorstand vorgegebene Formular bevorzugt zu nutzen.
(1) Der Wahlausschuss einer Wahl, die keine Klassensprecherwahl ist, legt ein Wählerverzeichnis an.
(2) Im Wählerverzeichnis sind alle wahlberechtigten Personen zu führen.
(3) Der Wahlausschuss notiert die Wähler, welche ihr Wahlrecht wahrgenommen haben. Auch Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht nicht wahrgenommen haben, müssen im Wählerverzeichnis geführt werden.
(4) Das Wählerverzeichnis ist der Wahlniederschrift anzuhängen. Es muss gemeinsam mit der Wahlniederschrift aufbewahrt werden.
(5) Die Schulleitung muss den Wahlausschuss beim Anlegen des Wählerverzeichnisses unterstützen.
(6) Ein Wählerverzeichnis ist nicht notwendig bei Klassensprecherwahlen.
Jede Wahl muss mindestens fünf Schultage im Vorhinein angekündigt worden sein. Klassensprecherwahlen müssen mindestens drei Schultage im Vorhinein angekündigt worden sein.
(1) In Klassensprecherwahlen schlagen sich die Kandidaten selbst vor oder können von ihren Mitschülern vorgeschlagen werden. Die Kandidaten werden für alle Schüler sichtbar aufgeschrieben.
(2) Bei Wahlen des Schülerrates aus seiner Mitte werden die Mitglieder unmittelbar vor der Wahl vom Wahlleiter aufgefordert, sich als Kandidat aufzustellen. Die Kandidaten werden für alle Wähler sichtbar aufgeschrieben.
(3) Bei Wahlen des Schülerrates aus der Schülerschaft, werden zur jeweiligen Sitzung auch die Kandidaten eingeladen. Das Verfahren erfolgt wie in Abs. 2.
(4) Bei Wahlen einer Verbindungslehrkraft wird die Schülerschaft aufgefordert, Lehrkräfte als Kandidaten vorzuschlagen. Der Wahlausschuss befragt die vorgeschlagenen Kandidaten, ob diese tatsächlich kandidieren möchten.
(5) Der Kandidat muss sich, um zu kandidieren zur Annahme der Wahl bereit erklären. Im Falle der Klassensprecherwahl mündlich, bei den übrigen Wahlen schriftlich. Eine mündliche Bereitschaftserklärung ist in der Wahlniederschrift zu protokollieren.
(6) Ein Kandidat für das Amt des Klassensprechers, welcher bei der Wahl verhindert ist, hat die Möglichkeit die Klassenlehrkraft vor der Wahl zu kontaktieren. Eine Kandidatur muss in diesem Fall ermöglicht werden.
(1) Bei Wahlen für den Schulsprecher, die stellvertretenden Schulsprecher sowie die Stufensprecher sind schriftliche Wahlvorschläge notwendig.
(2) Ein schriftlicher Wahlvorschlag muss enthalten:
a. Das Datum
b. Den Kandidaten
c. Das Amt
d. Zwei Fürsprecher und jeweils deren Unterschrift
e. Die Unterschrift des Kandidaten
(3) Ein Wahlvorschlag, der die Vorgaben aus Abs. 2 nicht oder nicht vollständig erfüllt, ist ungültig. Der Wahlleiter setzt dem Kandidaten eine angemessene Frist, die Mängel zu beseitigen.
(4) Zusätzlich ist eine schriftliche Bereitschaftserklärung zur Annahme der Wahl notwendig.
(5) Der Wahlausschuss setzt eine angemessene Frist von mindestens fünf Schultagen, wann die Wahlvorschläge eingegangen sein müssen.
(1) Stimmzettel dürfen nicht voneinander zu unterscheiden sein.
(2) Der Wähler notiert auf seinen Stimmzettel seinen Wahlwunsch. Bei vorgedruckten Stimmzetteln markiert er den Kandidaten mit einem Kreuz. Andernfalls notiert der Wähler auf dem leeren Stimmzettel den Namen des Kandidaten, den er wählen möchte.
(3) Möchte sich der Kandidat enthalten, so setzt er auf dem vorgedruckten Stimmzettel kein Kreuz. Andernfalls notiert er auf dem leeren Stimmzettel das Wort „Enthaltung “.
(4) Jegliche Markierungen, Kommentare, Beleidigungen, Schmierereien, Hinweise, die Rückschlüsse auf den Wähler machen lassen, sowie Vorwände oder Bedingungen machen den Stimmzettel ungültig.
(5) Ist der Wählerwille nicht zweifelsfrei zu erkennen, so ist die Stimme ungültig.
(1) Der Wahlausschuss zählt die Stimmzettel nach der Wahl aus. Das Ergebnis wird in der Wahlniederschrift notiert und frühestmöglich bekanntgegeben.
(2) Die Auszählung ist für alle Wahlberechtigten einsehbar.
(1) Gibt es bei einer Wahl nur einen Kandidaten, so stimmen die Wähler für oder gegen den Kandidaten. Auf dem Stimmzettel notiert der Wähler „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“.
(2) Der Kandidat braucht eine Zustimmung von einer Mehrheit der Wähler. Gibt es keine ausreichende Zustimmung, bleibt das Amt für eine Amtszeit bis zur nächsten Wahl unbesetzt.
(1) Herrscht nach dem ersten Wahlgang zwischen zwei Kandidaten Stimmgleichheit, welche für die Vergabe eines Amtes erheblich ist, wird eine Stichwahl durchgeführt.
(2) In der Stichwahl treten die Kandidaten mit gleicher Stimmzahl im ersten Wahlgang in einem zweiten Wahlgang gegeneinander an.
(3) Herrscht nach der Stichwahl immer noch Stimmgleichheit, entscheidet das Los. Das Los wird vom Wahlleiter gezogen und entsprechend in der Wahlniederschrift notiert.
(1) Die Wahl eines Klassensprechers muss in jedem Schuljahr spätestens in der dritten Schulwoche abgeschlossen sein. Verantwortlich für die Umsetzung ist die Klassenlehrkraft oder der Tutor. Das Wahlergebnis ist dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen.
(2) Die Wahl von Schulsprecher, stellvertretenden Schulsprechern und den Stufensprechern findet in der vierten Schulwoche statt.
(3) Die Wahl einer Verbindungslehrkraft findet immer im letzten Schülerrat vor den Sommerferien statt, bevor die Amtszeit beginnt.
(4) Der erste Schülerrat findet in der vierten Schulwoche nach den Sommerferien statt. In dieser Sitzung werden alle vom Schülerrat zu wählende Ämter gewählt.
(1) Ein gewähltes Amt kann jederzeit abgewählt werden.
(2) Eine Abwahl erfolgt durch Antrag von mindestens einem Viertel der Wahlberechtigten, welcher das abzuwählende Amt benennt und einen Nachfolger vorschlägt.
(3) Nach Einreichen des Misstrauensvotums entscheiden alle Wahlberechtigten in einer geheimen Abstimmung, welche spätestens nach zwei Schulwochen zu erfolgen hat, über den Antrag. Die Wahlgrundsätze gelten entsprechend. Das Amt ist nur dann abgewählt, wenn dem Antrag mit mindestens Zweidrittelmehrheit zugestimmt wird. In diesem Fall setzt der Nachfolger das Amt mit sofortiger Wirkung fort.
(1) Der Klassenrat ist Teil der Schülervertretung. Er findet in der Unterrichtszeit statt.
(2) Der Klassenrat besteht aus allen Schülern einer Klasse oder eines Tutorenkurses in der Oberstufe.
(3) Jede Klasse in der Sekundarstufe 1 hat das Recht auf eine Schulstunde Klassenrat während der regulären Unterrichtszeit pro Woche. Der Klassensprecher spricht dies mit der Klassenlehrkraft und der betroffenen Fachlehrkraft fünf Schultage im Voraus ab. In der Sekundarstufe II ist es eine Stunde pro Monat.
(4) Der Klassenrat bespricht die Klasse betreffende Angelegenheiten. Alle Schüler der Klasse dürfen Themen auf die Tagesordnung setzen lassen. Der Klassenrat kann auch die gesamte Schülerschaft betreffende Themen besprechen und anschließend an den Schülerrat oder den geschäftsführenden Vorstand weitergeben.
(5) Der Klassensprecher ist zugleich Vorsitzender des Klassenrates. Dieser stellt einen geordneten Ablauf der Sitzung ein und leitet die Mitglieder durch die Tagesordnung.
(6) Es muss ein Protokoll geführt werden. Das Protokoll muss bis zum Ende des Schuljahres aufbewahrt werden. Jedes Mitglied der Klasse oder des Tutorenkurses muss die Möglichkeit bekommen, die Protokolle auf Wunsch einzusehen.
(1) Der Schülerrat ist Teil der Schülervertretung. Der Schülerrat besteht aus allen Klassensprechen und Tutorenkurssprechern. Er tagt während der Unterrichtszeit.
(2) Die Schülerratssitzungen werden geleitet vom geschäftsführenden Vorstand. An der Sitzung nehmen alle Klassensprecher und Tutorenkurssprecher teil. Mit beratender Stimme nehmen außerdem der geschäftsführende Vorstand, die Verbindungslehrkräfte, die Schulleitung sowie alle interessierten Schüler teil. Ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen dürfen alle Lehrkräfte und Eltern.
(3) Der geschäftsführende Vorstand lädt alle in Abs. 2, Satz 1 und 2 genannten Teilnehmer unter Einhaltung der Frist von fünf Schultagen zur Schülerratssitzung ein.
(4) Das Protokoll der Schülerratssitzung muss innerhalb von fünf Schultagen an die Schulleitung sowie die Schülerschaft mittels E-Mail versandt werden. Das Protokoll wird vom geschäftsführenden Vorstand aufbewahrt.
(5) Der Schülerrat stimmt über Anträge und Vorschläge ab. Bei Abstimmungen hat aus jeder Klasse und jedem Tutorenkurs jeweils ein Vertreter eine Stimme. Am Anfang der Sitzung händigt der geschäftsführende Vorstand nur den stimmberechtigten Mitgliedern eine Stimmkarte aus, welche zur offenen Abstimmung verwendet wird.. Es kann auch ein reines Stimmungsbild eingeholt werden.
(6) Die Anwesenheit in der Schülerratssitzung ist zu notieren.
(7) Beschlüsse, die der Schülerrat im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Befugnisse fasst, sind für die Schülerschaft verbindlich. Für die Umsetzung von Beschlüssen ist der Schulsprecher verantwortlich, es sei denn der Beschluss sieht jemand anderen vor.
(1) Der geschäftsführende Vorstand (GeVo) besteht aus dem Schulsprecher, seinen Stellvertretern und den Stufensprechern.
(2) Der geschäftsführende Vorstand trifft sich wöchentlich in den sog. „Pausentreffen“. Zu diesen Treffen ist grundsätzlich jeder eingeladen. Bei Pausentreffen entfällt die Protokollpflicht und die Sitzungsordnung.
(3) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf in der Unterrichtszeit statt. Der Schulsprecher oder ein Stellvertreter laden den geschäftsführenden Vorstand und den erweiterten Vorstand mindestens fünf Schultage im Vorhinein ein.
(4) Wird kurzfristig aufgrund einer Abstimmung eine Vorstandssitzung benötigt, so kann diese im Rahmen eines Pausentreffens ohne Einladung durchgeführt werden, sofern die Sitzung beschlussfähig wäre und eine Mehrheit aus dem geschäftsführenden Vorstand der Durchführung einer Vorstandssitzung zustimmt. Die Sitzungsordnung und die Protokollpflicht treten dadurch in Kraft.
(5) Der geschäftsführende Vorstand schreibt Anträge, macht Vorschläge, arbeitet an Projekten und repräsentiert die Schülerschaft nach außen hin. Der geschäftsführende Vorstand plant Schülerratssitzungen und Vollversammlungen und führt diese durch.
(6) Der Vorstand ist gegenüber dem Schülerrat rechenschaftspflichtig. Er berichtet regelmäßig über die Tätigkeiten und Projekte.
(7) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind für den geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand und jeweils deren Mitglieder verbindlich.
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus allen interessierten Schülern, welche nicht Teil des geschäftsführenden Vorstands sind.
(2) Der erweiterte Vorstand nimmt an den Pausentreffen und Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands mit beratender Stimme teil. Mitglieder des erweiterten Vorstands haben bei Abstimmungen keine Stimme. Sie dürfen aber Anträge sowie Anträge zur Geschäftsordnung stellen.
(3) Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei seinen Aufgaben oder arbeitet an eigenen Anträgen oder Projekten.
(4) Der erweiterte Vorstand bildet gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand am Anfang des Schuljahres Arbeitskreise. Arbeitskreise beschäftigen sich intensiv mit Projekten oder Anträgen eines bestimmten Themenbereiches.
(1) Schüler der Unterstufe bilden ein eigenes Gremium, welches die Hürden für den Einstieg in die Arbeit der Schülervertretung senkt. Dieses trifft sich, nach den Ausbildungen im fünften Jahrgang, unabhängig von den Vorstandssitzungen alle zwei Wochen in einer Pause. In den Pausentreffen entfällt die Protokollpflicht.
(2) Die SV Juniors bestehen aus interessierten Schülern der Unterstufe und dem Unterstufensprecher. Die Verbindungslehrkräfte nehmen mit beratender Stimme teil und leiten die Sitzung.
(3) Die Mitglieder von SV Juniors können SV Juniors Sitzungen einberufen, Anträge an den Schülerrat oder Anträge an den Vorstand stellen oder eigenständig an Projekten arbeiten.
(1) Arbeitskreise werden aus den Vorständen gebildet. Sie befassen sich intensiv mit Themen, Anträgen und Projekten eines gewissen Themenbereiches.
(2) Arbeitskreise treffen sich mindestens monatlich. Bei Sitzungen der Arbeitskreise gilt die Sitzungsordnung und Protokollpflicht. Das Protokoll aus einer Arbeitskreissitzung ist dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen und aufzubewahren.
(3) Zu Arbeitskreissitzungen sind alle Schüler eingeladen.
(4) Der Schulsprecher entscheidet im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand über die Bildung oder Auflösung von Arbeitskreisen sowie die stimmberechtigten Mitglieder. Der Schulsprecher definiert dabei für die Arbeitskreise jeweils einen klaren Aufgabenbereich.
(5) Ein Arbeitskreis ist kein beschlussfassendes Gremium. Der Arbeitskreisleiter kann jedoch Anträge an den geschäftsführenden Vorstand oder an den Schülerrat stellen. Bei Abstimmungen über die Tagesordnung oder Geschäftsordnungsanträge sind alle anwesenden Schüler stimmberechtigt, welche vom Schulsprecher als ständige Mitglieder ebendieses Arbeitskreises erfasst wurden.
(1) Vertreter des Schülerrates oder des geschäftsführenden Vorstandes nehmen mit beratender Stimme teil an
a. den Sitzungen des Schulelternbeirates
b. der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte
c. den Fachschafts- und Fachbereichskonferenzen der Lehrkräfte
(2) die entsprechenden vom Schülerrat gewählten Delegierten nehmen teil an
a. dem StadtschülerInnen-Rat
b. der Schulkonferenz
(3) An den Sitzungen aus Abs. 1 und 2 gilt die Sitzungsordnung aus der Schülerverfassung nicht.
(1) In der Vollversammlung informieren der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand die Schülerschaft über ihre Tätigkeit.
(2) Die Vollversammlung besteht aus allen Schülern am Gymnasium Riedberg.
(3) Die Vollversammlung wird in Etappen durchgeführt. Die Etappen sind vorzugsweise nach Stufen zu trennen, sofern dies logistisch möglich ist.
(4) Vor der Wahl der Ämter für den geschäftsführenden Vorstand veranstaltet der Wahlleiter eine Vollversammlung, in welcher sich die Kandidaten vorstellen dürfen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand veranstaltet mindestens eine Vollversammlung im Schuljahr.
(1) Am Anfang der Q1 bildet der Jahrgang Komitees, welche für organisatorische Aspekte des Jahrgangs zuständig sind. Die Aufgaben der Komitees sind insbesondere die Organisation und Planung der akademischen Feier, des Abiballs, Verkäufe zu Gunsten der Jahrgangskasse, die Finanzen des Jahrgangs, das Abibuch und weitere.
(2) Die Komitees des vorherigen Jahrgangs und die neu gebildeten Komitees tauschen sich aus, sodass jeder Jahrgang von Erfahrungswerten und dem Wissen des vorherigen Jahrgangs profitieren kann.
(3) Der Oberstufensprecher unterstützt die Komitees beim Aufbau und beim Austausch zwischen den Jahrgängen.
(4) Die Komitees sind kein Teil der Schülervertretung und arbeiten unabhängig von dieser.
(1) Alle Teilnehmer einer Sitzung müssen rechtzeitig mit einer Frist von 5 Schultagen eingeladen werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht bei Klassenräten. Abs. 1 gilt nicht bei Vorstandssitzungen, welche kurzfristig in einem Pausentreffen einberufen wurden.
Alle Sitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind aufzubewahren.
(1) Die vorläufige Tagesordnung wird von der Sitzungsleitung bekanntgegeben. Bei Klassenräten tut dies der Klassensprecher am Anfang des Klassenrates. Bei anderen Sitzungen erfolgt dies mit der Einladung.
(2) Jeder Teilnehmer einer Sitzung kann der Tagesordnung Tagesordnungspunkte ergänzen. Dies erfolgt durch einen Antrag an die Geschäftsordnung.
(3) Zu Beginn der Sitzung wird die vorläufige Tagesordnung durch mehrheitliche Abstimmung beschlossen. Durch den mehrheitlichen Beschluss wird die Tagesordnung verbindlich.
(4) An die beschlossene Tagesordnung hat sich die Sitzungsleitung zu halten.
(1) Alle anwesenden Teilnehmer können jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Ein Antrag zur Geschäftsordnung wird durch eine Wortmeldung mit beiden Händen eingeleitet. Über einen Antrag zur Geschäftsordnung ist unverzüglich zu entscheiden.
(2) Wurde ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, ist eine Gegenrede zulässig, anschließend ist unverzüglich abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind während Wahlen oder Abstimmungen ausgeschlossen.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung sind nur Anträge, die den Sitzungsverlauf bestimmen. Diese können sein, sind aber nicht beschränkt auf:
a. die Schließung der Rednerliste oder Beendigung der Aussprache,
b. die sofortige Abstimmung über einen Antrag,
c. das Ergänzen, Bearbeiten oder Kürzen der Tagesordnung, das Vertagen von Tagesordnungspunkten,
d. den Ausschluss der Öffentlichkeit, den Ausschluss einzelner Mitglieder, sofern diese die Sitzung stören,
e. die Durchführung einer geheimen statt einer offenen Abstimmung,
f. die Beendigung oder Unterbrechung der Sitzung, auch wenn die Fortsetzung erst an einem anderen Tag erfolgt,
g. die Vereinbarung, über einzelne Tagesordnungspunkte nach außen hin Stillschweigen zu wahren.
(1) Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn über 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Eine Sitzung ist auch dann beschlussfähig, wenn erneut über einen bereits wegen mangelnder Beschlussfähigkeit vertagten Antrag abgestimmt wird. Über diesen Umstand ist in der Einladung zuvor hinzuweisen.
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Vorstandssitzungen, welche kurzfristig in einem Pausentreffen einberufen wurden. Abs. 2 gilt nicht in Klassenräten.
(1) In Sitzungen ist ein ergebnisorientiertes und respektvolles Klima zu waren. Es ist auf eine angemessene Arbeitsatmosphäre zu achten.
(2) Stört ein Teilnehmer der Sitzung, so kann er von der Sitzungsleitung verwarnt oder des Raumes verwiesen werden. Auf Verlangen des betroffenen Teilnehmers ist über die Entscheidung der Sitzungsleitung nach kurzer Aussprache beider Personen unverzüglich abzustimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Sitzungsleitung.
(3) In Debatten werden Wortbeiträge möglichst in der Reihenfolge der Meldung angehört. Anträge zur Geschäftsordnung sind sofort anzuhören. Wird eine Person in einem Wortbeitrag direkt angesprochen, darf diese direkt antworten.
(4) Beiträge sollen konstruktiver Natur sein. Beleidigungen und persönliche Angriffe werden nicht toleriert. Wiederholungen sind zu meiden.
(1) Alle Mitglieder und Gremien der Schulgemeinde können Anträge an den Vorstand stellen.
(2) Ein Antrag an den Vorstand ist die Aufforderung an den Vorstand, einem Vorhaben nachzugehen oder ein Projekt umzusetzen.
(3) Sowohl der erweiterte als auch der geschäftsführende Vorstand gehen einem Vorhaben im Rahmen der Arbeit der Schülervertretung nur dann nach, wenn dieses Vorhaben als Antrag in einer Vorstandssitzung beschlossen wurde. Die Verfolgung von Vorhaben und Projekten, welche nicht vom geschäftsführenden Vorstand abgestimmt wurde, ist nicht Bestand der Schülervertretung. Die Möglichkeit sich von der Schülervertretung unabhängig zu engagieren, bleibt hiervon unberührt. Arbeitskreise oder Projektgruppen bereiten im Rahmen ihrer vom Schulsprecher zugewiesenen Aufgabenbereiche Projekte und Anträge an den Vorstand vor und lassen möglichst zeitnah über diese abstimmen.
(4) Projekte und Vorhaben der SV Juniors brauchen keinen Antrag und auch keine Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. SV Juniors kann sich stattdessen selbstständig intern über Projekte und Vorhaben abstimmen und diese umsetzen.
(5) Über einen Antrag an den Vorstand entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Stimmt der geschäftsführende Vorstand gegen einen Antrag, so kann dieser auf Wunsch des Antragsstellers im Schülerrat abgestimmt werden. Nimmt der Schülerrat einen Antrag an den Vorstand mehrheitlich an, so gilt dieser als angenommen.
(6) Ein Antrag an den Vorstand geschieht formlos. Er kann mündlich oder schriftlich erfolgen, muss jedoch das Vorhaben erklären und begründen.
(1) Vorhaben und Projekte sind vorzugsweise, wo möglich, ohne Antrag durchzuführen.
(2) Mit „Antrag“ ist ein inhaltlicher Antrag an den Schülerrat, die Gesamtkonferenz, den Schulelternbeirat oder die Schulkonferenz gemeint.
(3) Der Antrag muss das Vorhaben genau erklären und ausführlich begründen.
(4) Die Schulkonferenz entscheidet über diverse Themen, unter anderen Themen welche in § 129 HSchG aufgelistet sind. Der Schülerrat nimmt durch eine Abstimmung seine Zustimmungs- oder Anhörungsrechte wahr. Die Schulkonferenz-Delegierten des Schülerrates wirken an den Entscheidungen aktiv mit und Vertreten die Interessen der Schülerschaft. Sie stellen die Anträge von Schülern oder dem geschäftsführenden Vorstand in der Schulkonferenz vor.
(5) Anträge an die Schulkonferenz benötigen in der Regel die Zustimmung oder Anhörung des Schülerrates, der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte sowie des Schulelternbeirates.
(6) Der geschäftsführende Vorstand bringt die Anträge im Schülerrat ein, gibt dem Antragssteller die Möglichkeit den Antrag vorzustellen oder stellt ihn vor.
(7) Jeder Schüler hat das Recht, einen Antrag zu schreiben und in den Schülerrat einzubringen oder den Vorstand aufzufordern, einen Antrag zu schreiben.
(8) Anträge, über die der Schülerrat abstimmen soll, müssen mindestens fünf Schultage im Vorhinein an alle stimmberechtigten Mitglieder versandt worden sein.
(9) Anträge, die aus der Schülerschaft oder der Schülervertretung kommen und im Schülerrat in erster Instanz abgestimmt werden, können vom Schülerrat durch Änderungsanträge abgeändert werden. Anträge, die bereits zuvor im Schulelternbeirat oder in der Gesamtkonferenz abgestimmt wurden, können nur angenommen oder abgelehnt werden.
(10) Stimmt die Gesamtkonferenz, der Schulelternbeirat oder die Schulkonferenz über einen Antrag ab und verändert diesen, so gilt die Zustimmung durch den Schülerrat, falls bereits erteilt, als zurückgezogen. Eine Anhörung des Schülerrates muss nach einer Änderung wiederholt werden.
(11) Die Schülervertretung stellt Anträge an den Schulelternbeirat oder die Gesamtkonferenz nur, wenn der Schülerrat diesem zugestimmt hat. Die Schülervertretung stellt Anträge an die Schulkonferenz nur dann, wenn der Schülerrat zugestimmt hat.
(1) Zu Anträgen, die im Schülerrat verhandelt werden, können Mitglieder aus dem Schülerrat oder Vorstand Änderungsanträge stellen.
(2) Über den Änderungsantrag wird nach Aussprache der Antragssteller von Originalantrag und Änderungsantrag unverzüglich abgestimmt. Wird der Änderungsantrag angenommen, wird dieser unverzüglich zum Beratungs- und Abstimmungsgegenstand.
(1) Alle Schüler haben das Recht ein Teil der Schülervertretung zu werden. Der geschäftsführende Vorstand ermöglicht allen interessierten Schülern den Einstig in den erweiterten Vorstand, in die Arbeitskreise oder in die Projektarbeit.
(2) Schüler, welche sich in der Schülervertretung engagieren wollen, haben das Recht von Mitgliedern der bestehenden Schülervertretung eingearbeitet zu werden.
(1) Der geschäftsführende Vorstand bereitet einmal im Schuljahr für alle Mitglieder des Schülerrates oder für bestimmte Mitglieder einzelner Stufen einen Workshop vor, bei welchem die Teilnahme verpflichtend sein kann. Der Schülerrat darf entscheiden, den Workshop in einzelnen Schuljahren nicht durchführen zu wollen.
(2) Inhalte des Workshops sind mindestens:
a. Überblick über die Aufgaben der Klassensprecher
b. Ablauf einer Schülerratssitzung
c. Ablauf einer Klassenratssitzung
d. Einführung in die Rechte und Pflichten der Schülervertretung
e. Ablauf eines Projektes und eines Antrages
f. Wichtiges, was es bei Tätigkeiten der Schülervertretung zu beachten gibt
(3) Die Inhalte des Workshops können auf weitere Bereiche der Schülervertretung ausgeweitet werden.
(1) Der geschäftsführende Vorstand beauftragt einen Arbeitskreis („AK Ausbildung“) mit der Vorbereitung eines Ausbildungsworkshops für die fünften Klassen. Dieser wird jedes Jahr zwischen den Herbst- und Weihnachtsferien in allen fünften Klassen durchgeführt. Der Workshop geht eine Doppelstunde lang. Ist eine Durchführung im angegebenen Zeitraum nicht möglich, ist diese frühestmöglich nachzuholen.
(2) Der Workshop unterrichtet die Schüler über die Aufgaben, Rechte, Tätigkeiten und Arbeitsweisen der Schülervertretung in der Klasse sowie auf Schulebene. Im Workshop sollen die Grundlagen für die Arbeit in der Schülervertretung erklärt werden.
(3) Der Workshop soll interaktiv und möglichst spielerisch gestaltet werden.
(1) Sitzungen sowie die Projektarbeit dürfen während der regulären Unterrichtszeit stattfinden.
(2) Schüler sind für ihre Tätigkeit in der Schülervertretung und die Teilnahme an Sitzungen in erforderlichen Umfang vom Unterricht befreit. Der geschäftsführende Vorstand stellt auf Wunsch eine schriftliche Bescheinigung aus.
(3) Fehlstunden, welche durch die Tätigkeit in der Schülervertretung entstanden sind, dürfen nicht im Zeugnis vermerkt werden.
(4) Eine Benachteiligung eines Schülers aufgrund seiner Tätigkeit in der Schülervertretung ist verboten.
(5) In Absprache mit der Fachlehrkraft gelten die Abs. 1 bis 4 gelten auch für Leistungsüberprüfungen, Klassenarbeiten, Lernkontrollen, Klausuren oder Hausaufgabenkontrollen. Im Falle der Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung.
(1) Alle Mitglieder der Schülervertretung engagieren sich ehrenamtlich.
(2) Jegliche Verpflichtungen der Mitglieder der Schülervertretung, die sich ausschließlich aus der Schülerverfassung ergeben, treten außer Kraft, wenn das Recht auf Freizeit der einzelnen Mitglieder der Schülervertretung gefährdet ist. Eine Überarbeitung der Mitglieder der Schülervertretung gilt es zu vermeiden.
(1) Bei Schulveranstaltungen der Schülervertretung kann die Schulleitung Schüler aus der Schülervertretung, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und geeignet erscheinen, mit der Aufsichtsführung beauftragen, soweit Lehrkräfte nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
(2) Die Beauftragung erfolgt schriftlich und erfordert bei minderjährigen Schülern die Zustimmung der Eltern.
(3) Aufsichtsführende Schüler haben gegenüber Mitschülern dieselben Rechte wie Lehrkräfte.
Ist ein Teil der Schülerverfassung unwirksam oder nicht umsetzbar, so bleibt die Wirksamkeit der Schülerverfassung im Übrigen unberührt. Unwirksame oder nicht umsetzbare Bestimmungen sind frühestmöglich beim nächsten Schülerrat zu korrigieren.
(1) Diese Schülerverfassung tritt erstmals durch mehrheitlichen Beschluss des Schülerrates in Kraft. Sie ersetzt damit die bisherige Schülerverfassung. Sie dient als Geschäftsordnung für alle Gremien der Schülervertretung und als Sitzungsordnung für alle Sitzungen, es sei denn das Gremium hat eine eigene Geschäftsordnung.
(2) Die Schülerverfassung kann mit absoluter 2/3 Mehrheit im Schülerrat geändert oder außer‑Kraft gesetzt werden. Änderungen bedürfen der Genehmigung der Schulleitung. Der Wahlgrundsatz der Urwahl kann nur durch mehrheitlichen Beschluss der Vollversammlung geändert werden.